KAPITALMARKTRECHT
Schiffsfonds
Rechtsnatur
Schiffsfonds werden häufig in der Rechtsform als Kommanditgesellschaft mit beschränkter Haftung konzipiert. Der einzelne Anleger kann innerhalb eines bestimmten Platzierungszeitraums Kommanditanteile der Gesellschaft zeichnen. Die Geschäftsführung des geschlossenen Fonds obliegt regelmäßig dem persönlich haftenden Gesellschafter, der i.d.R. die Komplementär-GmbH ist. Die einzelnen Anleger haben i.d.R. keinen erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung.
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Marktkontrolle
Der Markt für geschlossene Fonds unterliegt außer der Prospekthaftung keiner staatlichen Kontrolle und wird umgangssprachlich auch als „Grauer Kapitalmarkt“ bezeichnet. Die Emissionsprospekte unterliegen seit dem 01.07.2005 der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin). Doch die Prüfungspflicht der BaFin ist im wesentlichen nur formaler Natur. Die BaFin prüft also nicht die Richtigkeit der Prospektangaben. Für fehlerhafte Prospektangaben haften die Prospektherausgeber, wenn alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
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Chancen und Risiken
Mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds treffen den Anleger Chancen und Risiken.
Es besteht die Möglichkeit, dass der Fondsgegenstand im Wert steigt und Gewinne erwirtschaftet. Das sind Chancen, die nicht garantiert werden können. Demgegenüber bestehen Anlagerisiken. Denn mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds und damit einer unternehmerischen Beteiligung setzt sich der Anleger grundsätzlich einem (Total-)verlustrisiko aus. Für geschlossene Fonds besteht in der Regel keine Einlagensicherung.
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Risiko: Nachschusspflicht
Auch kann einem Anleger möglicherweise eine Nachschusspflicht treffen, wobei für die Reichweite der Haftung die einzelnen Regelungen des Gesellschaftsvertrages und die Rechtsnatur des geschlossenen Fonds bedeutungsvoll sind, also ob der geschlossene Fonds als GmbH & Co. KG oder als GbR konzipiert ist. Für das davon abzugrenzende Risiko der Rückforderung von Ausschüttungen zeigen die Gerichte jedoch Grenzen auf.
Vergleichen Sie dazu unseren Beitrag:
Gericht weist Rückforderung von Ausschüttungen des Insolvenzverwalters zurück →
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Risiko: Steuersparmodell
In der Vergangenheit wurden viele geschlossene Fonds als Steuerstundungsmodelle eingesetzt. Der dafür häufig irrtümlich verwendete Begriff „Steuersparmodell" ist missverständlich. Denn die kalkulierten anfänglichen steuerlichen Verluste werden konzeptionell in der späteren Gewinnphase ausgeglichen. Zudem setzte der Gesetzgeber derartigen Steuerstundungsmodellen mit der Einführung der Regelungen der §§ 15 a und 15 b EStG Grenzen. Ein beachtliches Risiko ist auch, dass das Finanzamt dem geschlossenen Fonds eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht unterstellen könnte. In diesem Fall könnten dem Anleger bereits berechnete Steuervorteile im Nachhinein genommen werden.
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Anlageberaterhaftung
Aus unseren Erfahrungen aus inzwischen tausenden von Fallbearbeitungen wissen wir, dass Anlageberatungen fehlerhaft sein können. Denn die Gerichte stellen an Anlageberatungen hohe Anforderungen seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2003. Demnach haben Anlageberater anlagegerecht und anlegergerecht gründlich, richtig und vollständig zu informieren und zu beraten. Etwaige Verlustrisiken, die möglicherweise zu einem Totalverlust oder unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Nachschusspflicht des Anlegers führen könnten, sind in einer Anlageberatung angemessen anzusprechen. Wenn der Anlageberater eine Geldanlage als sicher vorstellte, obwohl Verlustrisiken bestehen, rechtfertigt das Rückabwicklung und Schadensersatz. Wenn ein Anlageziel die Altersvorsorge war, dann muss die Geldanlage dazu auch tauglich sein. Doch wir möchten keine pauschalen Aussagen treffen. Jede Geldanlage und jeder Einzelfall sind individuell zu prüfen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann feststellen, ob Schadensersatzansprüche bestehen und wie hoch die Chancen für eine erfolgreiche Durchsetzung sind.
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Aktuelles
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Allgemeines
Anspruchsverjährung:
Vorsicht Verjährung
rr/05.06.2026
Läuft die Verjährungsfrist ab, dann sind Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Das Nachsehen hat der Geschädigte. Doch es ist sorgfältig zu prüfen, gegen wen Ansprüche bestehen könnten. Aus unserer alltäglichen Arbeit wissen wir, dass häufig möglicherweise mehrere Verantwortliche in Erwägung zu ziehen sind. Auch ist der Zeitpunkt der vorwerfbaren Pflichtverletzung für den Beginn der Verjährungsfrist erheblich. Verschiedene Pflichtverletzungen können auch verschiedene Fristen auslösen. Doch sollten Sie nicht zögern. Wir raten Ihnen an, Ihre Angelegenheit rechtlich prüfen zu lassen, wenn Sie der Ansicht sind, dass möglicherweise Pflichtverletzungen vorliegen und Ihnen Schadensersatzansprüche oder andere vorteilhafte Rechte zustehen könnten.
↑Rückforderung Spezial
Rückforderung von Ausschüttungen:
Bundesgerichtshof zieht Haftungsgrenzen
Der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in einer Angelegenheit eines Anlegers zu entscheiden, der sich gegen die Rückforderung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen einer Schiffsfondsgesellschaft wehrte. Die Ausgangssituation war, dass die Schiffsfondsgesellschaft die Rückzahlung von Ausschüttungen von dem Anleger verlangte. Der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass nur dann gewinnunabhängige Ausschüttungen von einem Anleger als Kommanditisten zurückgefordert werden können, wenn ein derartiger Anspruch sich unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. In dem zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag fand sich zunächst eine Regelung, wonach die Schiffsfondsgesellschaft unabhängig ausgewiesener Gewinne oder Verluste an die Anleger ausschütten kann, insofern es die Liquidität zulässt. Weitere Regelungen betrafen in erster Linie die Voraussetzungen für gewinnunabhängige Entnahmen. Nachdem für die Schiffsfondsgesellschaft wirtschaftliche Probleme eintraten, beschloss die Gesellschafterversammlung die Rückforderung der an die Anleger bezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen. Doch der Bundesgerichtshof erachtete die Rückforderung als unberechtigt, weil der Gesellschaftsvertrag einen Rückzahlungsanspruch nicht hinreichend regelte. Insbesondere waren nach Ansicht der Richter jenen vorliegenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht zu entnehmen, dass ein Anspruch auf die Rückforderung der Ausschüttungen besteht.
↑Rückforderung Spezial
Rückforderung von Ausschüttungen:
Gericht weist Rückforderung von Ausschüttungen des Insolvenzverwalters zurück
rr/Berlin 22.11.2017
Das Amtsgericht Plettenberg hatte in einer Angelegenheit einer Anlegerin des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG zu entscheiden. Die Ausgangssituation war, dass der Insolvenzverwalter der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG von einer Anlegerin des Fonds die Rückzahlung von Ausschüttungen forderte. Die Anlegerin verweigerte sich. Daraufhin erhob der Insolvenzverwalter Zahlungsklage gegen die Anlegerin. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Amtsgericht Plettenberg stellte in der Urteilsbegründung fest, dass aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus bestimmten Anspruchsgrundlagen aus der Insolvenzordnung jedenfalls kein Anspruch auf eventuelle gewinnneutrale Liquiditätsausschüttungen besteht. Nach dem erstinstanzlichen Urteil hat die Anlegerin nicht die Fondsausschüttungen zurückzuzahlen. Da die Entscheidung erst kürzlich erging, ist sie noch nicht rechtskräftig. Rechtsanwalt Ralf Renner äußerte sich in diesen Zusammenhängen: „Diese Entscheidung des Gerichts setzt die anlegerfreundliche Rechtsprechung fort. Diese Entscheidung wird anderen Anlegern Mut machen, die richtigen Schritte zu gehen und sich gegen unberechtigte Forderungen wehren.“
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