HCI Fonds der Ernst Russ AG Gruppe
Die Ernst Russ AG Gruppe entstand 2016 aus den Gesellschaften:
– König & Cie. Gruppe (hier zu den Fonds der König & Cie Gruppe)
– Ernst Russ Reederei
– HCI Gruppe
Die Ernst Russ AG Gruppe betreut nach eigenen Angaben Fonds in den Bereichen Schiffe, Immobilien und erneuerbare Energien bei einem Gesamtinvestitionsvolumen von über 6 Mrd. EUR.
Chancen und Risiken
Eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds bietet Ihnen Gewinnchancen, aber Sie setzen sich auch erheblichen Risiken aus. Denn geschlossene Fonds sind nicht an eine Garantieverzinsung gebunden und es besteht auch grundsätzlich keine Einlagensicherung. Das Ergebnis ist völlig offen. Die Anlageform birgt ein Totalverlustrisiko in sich.
Was Anleger tun können
Jede Geldanlage und jeder Einzelfall sind individuell zu prüfen. Gern prüfen wir für Sie, ob Ansprüche bestehen und wie hoch die Chancen für eine erfolgreiche Durchsetzung sind. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Gern prüfen wir auch Ihre Angelegenheit.
Autor und Ansprechpartner:Ralf Renner-Rechtsanwalt-
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Einzelfallübersicht
Die Ernst Russ AG Gruppe ist nach unserer Ansicht ein seriöser Partner am Fondsmarkt. Dennoch traten um einzelne Gesellschaften Umstände ein bzw. ergingen Urteile, über die wir informieren, die jedoch ihre Ursachen in Pflichtverletzungen Dritter finden und keine Rückschlüsse auf die betroffene oder andere Gesellschaften der Ernst Russ AG Gruppe zulassen.
Allgemeines
Anspruchsverjährung:
Vorsicht Verjährungsfalle 31. Dezember
rr/Berlin 05.10.2018
Läuft die Verjährungsfrist ab, dann sind Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Das Nachsehen hat der Geschädigte. Doch es ist sorgfältig zu prüfen, gegen wen Ansprüche bestehen könnten. Aus unserer alltäglichen Arbeit wissen wir, dass häufig möglicherweise mehrere Verantwortliche in Erwägung zu ziehen sind. Auch ist der Zeitpunkt der vorwerfbaren Pflichtverletzung für den Beginn der Verjährungsfrist erheblich. Verschiedene Pflichtverletzungen können auch verschiedene Fristen auslösen. Doch sollten Sie nicht zögern. Wir raten Ihnen an, Ihre Angelegenheit rechtlich prüfen zu lassen, wenn Sie der Ansicht sind, dass möglicherweise Pflichtverletzungen vorliegen und Ihnen Schadensersatzansprüche oder andere vorteilhafte Rechte zustehen könnten.
Autor und Ansprechpartner:Ralf Renner-Rechtsanwalt-
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Schiffsfonds
HCI Shipping Select XX:
Landgericht Bremen verurteilt Anlageberaterin wegen Falschberatung
rr/Berlin 04.08.2017
Das Landgericht Bremen entschied über eine Klage wegen einer Falschberatung gegen eine Anlageberaterin in Zusammenhängen des Schiffsfonds HCI Shipping Select XX. Der Zeichnung ging eine Anlageberatung voraus. Dabei wurde auch über die Anlageziele gesprochen. Das investierte Geld sollte zumindest erhalten bleiben, wenn möglich sich vermehren, und letztlich nach dem Eintritt in den Ruhestand verwendet werden. Daraufhin empfahl die Anlageberaterin den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX. Die Anlageberaterin sagte zu, dass das in dem Fonds investierte Geld in der Ruhestandsphase längst zurückbezahlt wäre. Doch diese Zusage konnte nicht eingehalten werden. Der Anlageberaterin wurde ihre Falschberatung vorgehalten. Das Landgericht Bremen verurteilte die Anlageberaterin zur Rückabwicklung des Geschäfts.
Autor und Ansprechpartner:Ralf Renner-Rechtsanwalt-
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Schiffsfonds
HCI Shipping Select XXIV:
Landgericht Itzehoe spricht Anleger Schadensersatz wegen Falschberatung zu
rr/Berlin 20.07.2017
Das Landgericht Itzehoe hatte in einer Angelegenheit eines Anlegers des Schiffsfonds HCI Shipping Select XXIV gegen den Anlageberater zu entscheiden. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurde dem Anlageberater vorgeworfen, dass er nicht vollständig über die mit einem Schiffsfonds typischerweise verbundenen Anlagerisiken aufklärte. Der Anleger war der Ansicht, durch den Anlageberater falsch beraten worden zu sein. Dabei berief sich der Anleger darauf, dass der Anlageberater den Schiffsfonds HCI Shipping Select XXIV als eine für die Altersvorsoge geeignete Geldanlage empfahl. Doch war dem in Fondsangelegenheiten verhältnismäßig unerfahrenen Anleger nicht bewusst, welche Anlagerisiken mit einem Schiffsfonds verbunden sind. Es gelang dem beklagten Anlageberater nicht, dass Gericht davon zu überzeugen, dass sich der Kläger auch in Kenntnis der Risiken für den Fonds entschlossen hätte. Das Landgericht Itzehoe stellte fest, dass der Schiffsfonds HCI Shipping Select XXIV für die Altersvorsoge des Klägers ungeeignet ist. Im Ergebnis verurteilte das Landgericht den Anlageberater zum Schadensersatz.
Autor und Ansprechpartner:Ralf Renner-Rechtsanwalt-
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Schiffsfonds
HCI Shipping Select XVII:
Landgericht Magdeburg verurteilt Sparkasse zur Rückabwicklung wegen verschwiegener Provisionen
rr/Berlin 27.06.2017
Das Landgericht Magdeburg entschied in einer Angelegenheit von Anlegern des Schiffsfonds HCI Shipping Select XVII gegen die vermittelnde Sparkasse auf Schadensersatz für die Anleger. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurde der Sparkasse vorgeworfen, dass nicht vollständig über die mit dem Fonds typischerweise verbundenen Anlagerisiken aufgeklärt und Vermittlungsprovisionen verschwiegen wurden. Der Schiffsfonds HCI Shipping Select XVII wurde als eine für die Altersvorsorge geeignete Geldanlage empfohlen. Doch richtig ist, dass der Fonds HCI Shipping Select XVII mit Chancen und Risiken verbunden ist. Chancen liegen in der Perspektive, Gewinne zu erwirtschaften, sei es durch Ausschüttungen oder eine Steigerung des Beteiligungsvermögens. Doch sind das Chancen, die nicht garantiert werden können. Demgegenüber besteht ein Verlustrisiko. Doch war den Klägern vor der Fondszeichnung nicht bewusst, welche Anlagerisiken mit einem Fonds verbunden sind. Die Kläger wußten auch nicht, dass weitere, über die Abwicklungsgebühr hinausgehende Innenprovisionen fließen. Mit der Klage forderten die Kläger von der Sparkasse Schadensersatz. Die Beklagte konnte die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten nicht widerlegen. Denn es gelang der Beklagten nicht, dass Gericht davon zu überzeugen, dass in Kenntnis der Risiken und der tatsächlich geflossenen Provisionen die Kläger sich dennoch zur Anlage entschlossen hätten. Das Gericht stellte fest, dass die Sparkasse verpflichtet war, über alle Umstände sachlich richtig und vollständig zu unterrichten, die für die Entschließung eines Anlegers von wesentlicher Bedeutung sein könnten. Im Ergebnis folgte das Landgericht Magdeburg der Argumentation der Kläger und verurteilte die Sparkasse zum Schadensersatz. Demgemäß wird bei Vorteilsausgleichung rückabgewickelt. Damit wurde das Ziel der Kläger erreicht. Rechtsanwalt Renner äußerte dazu: „Ich fordere, dass Banken ihre Kunden vor der Anlageentscheidung über Vertriebsprovisionen aufzuklären haben. Denn dem Bankkunden sollte ermöglicht sein, das Umsatzinteresse seiner Bank einzuschätzen und sich ein Urteil zu bilden, ob seine Bank eine Empfehlung nur aus einem eigenen Verdienstinteresse ausspricht. Wenn eine Bank das aber unterlässt, dann macht sie sich schadensersatzpflichtig und muss rückabwickeln.“
Autor und Ansprechpartner:Ralf Renner-Rechtsanwalt-
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Schiffsfonds
HCI Renditefonds III, HCI Shipping Select XII MS Vogecarrier:
Landgericht Trier verurteilt Anlageberater zum Schadensersatz i.H.v. 84.109,05 EUR
rr/Berlin 01.06.2015
Das Landgericht Trier hatte in einer Sache einer von Rechtsanwalt Ralf Renner vertretenen Anlegerin der Fonds HCI Renditefonds III GmbH & Co. KG und HCI Shipping Select XII MS Vogecarrier GmbH & Co. KG zu entscheiden. Die Anlegerin war der Ansicht, dass sie durch ihren Anlageberater falsch beraten wurde. Dabei berief sich die Anlegerin darauf, dass sie ursprünglich eine konservative, solide und für die Altersvorsoge geeignete Anlage suchte. Daraufhin empfahl der Anlageberater die Zeichnung der Fonds HCI Renditefonds III GmbH & Co. KG und HCI Shipping Select XII MS Vogecarrier GmbH & Co. KG. Dafür wurden der Anlegerin insgesamt 4.750,00 EUR als Abwicklungsgebühren berechnet. Die Anlegerin begründete in dem Verfahren vor Gericht ihre Vorwürfe damit, dass der Anlageberater auf keinerlei Risiken, so auch nicht auf das Risiko der begrenzten Nachschusspflicht, hinwies. Die Anlegerin erinnerte sich auch, dass der Anlageberater keine weiteren über die Abwicklungsgebühren hinaus gehenden Provisionen oder Gebühren ansprach. Das Landgericht Trier gab der Klage statt und verurteilte den Anlageberater zum Schadensersatz i.H.v. 84.109,05 EUR. Das Gericht stellte fest, dass der Anlageberater verpflichtet war, die Anlegerin über alle Umstände sachlich richtig und vollständig zu unterrichten, die für die Entschließung der Anlegerin von wesentlicher Bedeutung waren oder hätten sein können. Das Gericht wies in den Entscheidungsgründen auch darauf hin, dass im Rahmen der von einem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kunden zu berücksichtigen sind. Demnach wären das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand der Klägerin in dem Anlageberatungsgespräch abzuklären gewesen. Das Gericht folgte der Ansicht von Rechtsanwalt Renner, wonach eine empfohlene Anlage unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Interessenten zugeschnitten sein muss. Das war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Gericht stellte fest, dass die Empfehlung von unternehmerischen Beteiligungen wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft war, weil das beabsichtigte Rechtsgeschäft einer sicheren Geldanlage dienen sollte. Nach all dem verurteilte das Landgericht Trier den Anlageberater zur Zahlung zum Schadensersatz insgesamt i.H.v. 84.109,05 EUR. Dabei sprach das Gericht der Anlegerin auch einen geltend gemachten entgangenen Gewinn i.H.v. 17.240,97 EUR zu. Denn die Klägerin hätte in Kenntnis aller mit den streitgegenständlichen Fonds einhergehenden Anlagerisiken eine Geldanlage in einem Festgeld mit einer Laufzeit von vier bis fünf Jahren vorgezogen.
Autor und Ansprechpartner:Ralf Renner-Rechtsanwalt-
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Schiffsfonds
HCI Euroliner:
Landgericht München verurteilt Kreissparkasse zum Schadensersatz
rr/Berlin 25.07.2013
Das Landgericht München hatte in einer Angelegenheit eines Anlegers des Schiffsfonds HCI Euroliner zu entscheiden. Der Fondszeichnung ging eine Anlageberatung der Kreissparkasse voraus. Im Zuge des Verfahrens beanstandete der Kläger, dass er nicht hinreichend auf Rückvergütungen hingewiesen wurde. Rückvergütungen sind Provisionen, die die vermittelnde Bank von der Fondsgesellschaft erhält. Das Landgericht München stellte fest, dass eine Bank auf Rückvergütungen von gewisser Größenordnung hinzuweisen hat. Denn die Höhe dieser sogenannten kick-back-Zahlungen können einen nicht nur unerheblichen Einfluss auf die Anlageentscheidung eines Bankkunden haben. Das Landgericht München verurteilte die Kreissparkasse zur Rückabwicklung des Geschäfts.
Autor und Ansprechpartner:Ralf Renner-Rechtsanwalt-
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