Rückforderungen Rechtsnatur
Es gibt viele mögliche vertragliche oder gesetzliche Gründe, die Zahlungsaufforderungen an einem Anleger begründen können. Doch aus unseren Erfahrungen aus vielen Fallbearbeitungen wissen wir, dass nicht jede Zahlungsaufforderung rechtmäßig sein muss oder jedenfalls nicht in voller Höhe. Folgende Fallgruppen sind möglich:
Zahlungsaufforderung nach § 172 Abs. 4 HGB
Der Insolvenzverwalter fordert die Anleger als Kommanditisten der Gesellschaft zur Rückzahlung von Ausschüttungen auf (§ 172 Abs. 4 HGB). Die Haftung eines Anlegers ist ausgeschlossen, wenn die Kommanditeinlage vollständig und wirksam erbracht und nicht zurückbezahlt wurde. Doch selbst wenn dem nicht so ist, bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Einreden oder Einwendungen vorliegen. Damit könnte sich ein Anleger erfolgreich ganz oder teilweise gegen eine Forderung nach Rückzahlung der Ausschüttungen verteidigen. Auch können nicht per se alle Ausschüttungen zurückgefordert werden, sondern nur jene, die nicht von Gewinnen gedeckt waren.
Einer übereilten Rückzahlung der Ausschüttungen sollte also eine sorgfältige rechtliche Prüfung vorangehen.
Zahlungsaufforderung nach der Darlehensklausel
Die Fondsgesellschaft begründet eine Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Anleger damit, dass in der Vergangenheit Ausschüttungen lediglich darlehenshalber ausbezahlt wurden. Dabei beruft sich die Fondsgesellschaft auf eine Regelung in dem Gesellschaftsvertrag. Für die Rechtmäßigkeit einer sogenannten Darlehensklausel kommt es u.a. darauf an, ob diese Regelung klar und unzweideutig ist. Ist dem nicht so, dann muss der Anleger nicht zahlen.
Zahlungsaufforderungn nach dem Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss
Die Fondsgesellschaft begründet die Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Anleger mit Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung.
Die Zulässigkeit damit begründeter Zahlungsaufforderungen hängt von der Rechtmäßgkeit der maßgeblichen Bestimmungen in dem Gesellschaftsvertrag und des Gesellschafterbeschlusses ab. Es sind auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung zu prüfen.
Sanierungsbeiträge oder Ausscheiden aus der Gesellschaft
Die Gesellschafterversammlung beschließt, dass die Anleger Sanierungsbeiträge zahlen oder ausgeschlossen werden. Zu prüfen ist, ob möglicherweise Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen.
Innenregress
Einige Gesellschafter versuchen ihre Mitgesellschafter in Anspruch zu nehmen. Diese Fallkonstellation kann u.a. eintreten, wenn einige Gesellschafter nach der vorgenannten Fallgruppe in der Vergangenheit Sanierungsbeiträge leisteten.
Forderungen des Finanzamtes
Das Finanzamt erlässt einen Haftungsbescheid. Gegen möglicherweise fehlerhafte Haftungsbescheide kann erfolgreich vorgegangen werden.
Doch wir möchten keine pauschalen Aussagen treffen. Jeder Einzelfall ist individuell zu prüfen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann feststellen, ob Ansprüche bestehen und wie hoch die Chancen für eine erfolgreiche Durchsetzung sind.
Ansprechpartner:
Ralf Renner
-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
Spezialgebiet: Wirtschaftsrecht
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Es gibt viele mögliche vertragliche oder gesetzliche Gründe, die Zahlungsaufforderungen an einem Anleger begründen können. Doch aus unseren Erfahrungen aus vielen Fallbearbeitungen wissen wir, dass nicht jede Zahlungsaufforderung rechtmäßig sein muss oder jedenfalls nicht in voller Höhe. Folgende Fallgruppen sind möglich:
Zahlungsaufforderung nach § 172 Abs. 4 HGB
Der Insolvenzverwalter fordert die Anleger als Kommanditisten der Gesellschaft zur Rückzahlung von Ausschüttungen auf (§ 172 Abs. 4 HGB). Die Haftung eines Anlegers ist ausgeschlossen, wenn die Kommanditeinlage vollständig und wirksam erbracht und nicht zurückbezahlt wurde. Doch selbst wenn dem nicht so ist, bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Einreden oder Einwendungen vorliegen. Damit könnte sich ein Anleger erfolgreich ganz oder teilweise gegen eine Forderung nach Rückzahlung der Ausschüttungen verteidigen. Auch können nicht per se alle Ausschüttungen zurückgefordert werden, sondern nur jene, die nicht von Gewinnen gedeckt waren.
Einer übereilten Rückzahlung der Ausschüttungen sollte also eine sorgfältige rechtliche Prüfung vorangehen.
Zahlungsaufforderung nach der Darlehensklausel
Die Fondsgesellschaft begründet eine Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Anleger damit, dass in der Vergangenheit Ausschüttungen lediglich darlehenshalber ausbezahlt wurden. Dabei beruft sich die Fondsgesellschaft auf eine Regelung in dem Gesellschaftsvertrag. Für die Rechtmäßigkeit einer sogenannten Darlehensklausel kommt es u.a. darauf an, ob diese Regelung klar und unzweideutig ist. Ist dem nicht so, dann muss der Anleger nicht zahlen.
Zahlungsaufforderungn nach dem Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss
Die Fondsgesellschaft begründet die Aufforderung zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Anleger mit Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder einer Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung.
Die Zulässigkeit damit begründeter Zahlungsaufforderungen hängt von der Rechtmäßgkeit der maßgeblichen Bestimmungen in dem Gesellschaftsvertrag und des Gesellschafterbeschlusses ab. Es sind auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung zu prüfen.
Sanierungsbeiträge oder Ausscheiden aus der Gesellschaft
Die Gesellschafterversammlung beschließt, dass die Anleger Sanierungsbeiträge zahlen oder ausgeschlossen werden. Zu prüfen ist, ob möglicherweise Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen.
Innenregress
Einige Gesellschafter versuchen ihre Mitgesellschafter in Anspruch zu nehmen. Diese Fallkonstellation kann u.a. eintreten, wenn einige Gesellschafter nach der vorgenannten Fallgruppe in der Vergangenheit Sanierungsbeiträge leisteten.
Forderungen des Finanzamtes
Das Finanzamt erlässt einen Haftungsbescheid. Gegen möglicherweise fehlerhafte Haftungsbescheide kann erfolgreich vorgegangen werden.
Doch wir möchten keine pauschalen Aussagen treffen. Jeder Einzelfall ist individuell zu prüfen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann feststellen, ob Ansprüche bestehen und wie hoch die Chancen für eine erfolgreiche Durchsetzung sind.
Ansprechpartner:
Ralf Renner
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Einzelfallübersicht
Die verlinkten Webseiten und Beiträge stehen untereinander in keinem Zusammenhang und haben keine Bezüge zueinander und lassen keine Rückschlüsse auf andere Gesellschaften und Personen zu.
Rückforderung Spezial
Rückforderung von Ausschüttungen:
Gericht weist Rückforderung von Ausschüttungen des Insolvenzverwalters zurück
rr/Berlin 22.11.2017
Das Amtsgericht Plettenberg hatte in einer Angelegenheit einer Anlegerin des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG zu entscheiden. Die Ausgangssituation war, dass der Insolvenzverwalter der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG von einer Anlegerin des Fonds die Rückzahlung von Ausschüttungen forderte. Die Anlegerin verweigerte sich. Daraufhin erhob der Insolvenzverwalter Zahlungsklage gegen die Anlegerin. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Amtsgericht Plettenberg stellte in der Urteilsbegründung fest, dass aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus bestimmten Anspruchsgrundlagen aus der Insolvenzordnung jedenfalls kein Anspruch auf eventuelle gewinnneutrale Liquiditätsausschüttungen besteht. Nach dem erstinstanzlichen Urteil hat die Anlegerin nicht die Fondsausschüttungen zurückzuzahlen. Da die Entscheidung erst kürzlich erging, ist sie noch nicht rechtskräftig.
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Rückforderung Spezial
Rückforderung von Ausschüttungen:
Bundesgerichtshof zieht Haftungsgrenzen
Der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in einer Angelegenheit eines Anlegers zu entscheiden, der sich gegen die Rückforderung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen einer Schiffsfondsgesellschaft wehrte. Die Ausgangssituation war, dass die Schiffsfondsgesellschaft die Rückzahlung von Ausschüttungen von dem Anleger verlangte. Der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass nur dann gewinnunabhängige Ausschüttungen von einem Anleger als Kommanditisten zurückgefordert werden können, wenn ein derartiger Anspruch sich unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. In dem zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag fand sich zunächst eine Regelung, wonach die Schiffsfondsgesellschaft unabhängig ausgewiesener Gewinne oder Verluste an die Anleger ausschütten kann, insofern es die Liquidität zulässt. Weitere Regelungen betrafen in erster Linie die Voraussetzungen für gewinnunabhängige Entnahmen. Nachdem für die Schiffsfondsgesellschaft wirtschaftliche Probleme eintraten, beschloss die Gesellschafterversammlung die Rückforderung der an die Anleger bezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen. Doch der Bundesgerichtshof erachtete die Rückforderung als unberechtigt, weil der Gesellschaftsvertrag einen Rückzahlungsanspruch nicht hinreichend regelte. Insbesondere waren nach Ansicht der Richter jenen vorliegenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht zu entnehmen, dass ein Anspruch auf die Rückforderung der Ausschüttungen besteht.
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Rückforderung Spezial
Rückforderung von Ausschüttungen:
Gericht weist Rückforderung von Ausschüttungen des Insolvenzverwalters zurück
rr/Berlin 22.11.2017
Das Amtsgericht Plettenberg hatte in einer Angelegenheit einer Anlegerin des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG zu entscheiden. Die Ausgangssituation war, dass der Insolvenzverwalter der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG von einer Anlegerin des Fonds die Rückzahlung von Ausschüttungen forderte. Die Anlegerin verweigerte sich. Daraufhin erhob der Insolvenzverwalter Zahlungsklage gegen die Anlegerin. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Amtsgericht Plettenberg stellte in der Urteilsbegründung fest, dass aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus bestimmten Anspruchsgrundlagen aus der Insolvenzordnung jedenfalls kein Anspruch auf eventuelle gewinnneutrale Liquiditätsausschüttungen besteht. Nach dem erstinstanzlichen Urteil hat die Anlegerin nicht die Fondsausschüttungen zurückzuzahlen. Da die Entscheidung erst kürzlich erging, ist sie noch nicht rechtskräftig.
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Rückforderung Spezial
Rückforderung von Ausschüttungen:
Bundesgerichtshof zieht Haftungsgrenzen
Der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in einer Angelegenheit eines Anlegers zu entscheiden, der sich gegen die Rückforderung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen einer Schiffsfondsgesellschaft wehrte. Die Ausgangssituation war, dass die Schiffsfondsgesellschaft die Rückzahlung von Ausschüttungen von dem Anleger verlangte. Der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass nur dann gewinnunabhängige Ausschüttungen von einem Anleger als Kommanditisten zurückgefordert werden können, wenn ein derartiger Anspruch sich unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. In dem zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag fand sich zunächst eine Regelung, wonach die Schiffsfondsgesellschaft unabhängig ausgewiesener Gewinne oder Verluste an die Anleger ausschütten kann, insofern es die Liquidität zulässt. Weitere Regelungen betrafen in erster Linie die Voraussetzungen für gewinnunabhängige Entnahmen. Nachdem für die Schiffsfondsgesellschaft wirtschaftliche Probleme eintraten, beschloss die Gesellschafterversammlung die Rückforderung der an die Anleger bezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen. Doch der Bundesgerichtshof erachtete die Rückforderung als unberechtigt, weil der Gesellschaftsvertrag einen Rückzahlungsanspruch nicht hinreichend regelte. Insbesondere waren nach Ansicht der Richter jenen vorliegenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht zu entnehmen, dass ein Anspruch auf die Rückforderung der Ausschüttungen besteht.