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KANZLEI RENNER 
BERLIN & BUNDESWEIT

HSC Fonds Überblick
Allgemeines mehr
Chancen und Risiken mehr
Was Anleger tun können mehr

kostenfreie Ersteinschätzung mehr

Unternehmensbeteiligungen
HSC Aufbauplan VII Schiff:

Landgericht Kempten verurteilt Vermittlerin wegen Falschberatung
rr/Berlin 19.03.2018 mehr

Unternehmensbeteiligungen
HSC Shipping Protect II:

Landgericht Mainz verurteilt Bank zur Rückabwicklung wegen verschwiegener Provisionen
rr/Berlin 13.11.2017 mehr

Unternehmensbeteiligungen
HSC Aufbauplan VII Schiff:

Landgericht Köln verurteilt Bank wegen Falschberatung
rr/Berlin 19.10.2017 mehr

KANZLEI RENNER 
Wir bieten Ihnen in allen Fragen des Wirtschaftsrechts individuelle persönliche Betreuung und Vertretung bundesweit.
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Die Aufzählung der Gesellschaften oder Geldanlagen besagt nichts über dessen Qualität.

-HSC Lebensversicherungsfonds:
mit deutschen Versicherungspolicen:
HSC Optivita VI Deutschland
HSC Optivita IX Deutschland
mit britischen Versicherungspolicen:
HSC Optivita UK I
HSC Optivita UK II
HSC Optivita UK III Premium
HSC Optivita VII UK
HSC Optivita VIII UK Exklusiv
HSC Optivita X UK
HSC Optivita XI UK
mit US-amerikanischen Versicherungspolicen:
HSC US-Leben Select
HSC Optivita USA II


-HSC Schiffsfonds:
HSC Aufbauplan Schiff I
HSC Aufbauplan Schiff IV
HSC Aufbauplan Schiff VII
HSC Shipping Protect I
HSC Shipping Protect II
HSC Shipping Protect III

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Unternehmensbeteiligungen
HSC Optivita VI Deutschland:

Oberlandesgericht Celle bestätigt Verurteilung zur Rückabwicklung
rr/Berlin 15.09.2016
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Unternehmensbeteiligungen
HSC Optivita UK II:

Landgericht Kleve verurteilt Kreditinstitut zum Schadensersatz
r/Berlin 13.08.2013
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HSC Fonds Allgemeines
Das Emissionshaus HSC Hanseatische Sachwert Concept ist eine Tochter der ursprünglich HCI Capital Gruppe, die gemeinsam mit der König & Cie. Gruppe und der Ernst Russ Reederei in die Ernst Russ AG aufging.

Chancen und Risiken
Eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds bietet Ihnen Gewinnchancen, aber Sie setzen sich auch erheblichen Risiken aus. Denn geschlossene Fonds sind nicht an eine Garantieverzinsung gebunden und es besteht auch grundsätzlich keine Einlagensicherung. Das Ergebnis ist völlig offen. Die Anlageform birgt ein Totalverlustrisiko in sich.

Jede Geldanlage und jeder Einzelfall sind individuell zu prüfen. Gern prüfen wir für Sie, ob Ansprüche bestehen und wie hoch die Chancen für eine erfolgreiche Durchsetzung sind.
Ansprechpartner:
Ralf Renner
-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
Spezialgebiet: Wirtschaftsrecht

Das Spezialgebiet von Rechtsanwalt Renner ist das Wirtschaftsrecht.
In den Zusammenhängen des Kapitalanlagerechts treten Anleger an einen Rechtsanwalt heran, wenn sie sich bei einer Anlageberatung nicht zutreffend informiert und nicht richtig beraten fühlen.
Aus unseren Erfahrungen aus vielen Fallbearbeitungen wissen wir, dass Anlageberatungen fehlerhaft sein können. Denn die Gerichte stellen seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs an Anlageberatungen hohe Anforderungen. Demnach haben Anlageberater anlagegerecht und anlegergerecht gründlich, richtig und vollständig zu informieren und zu beraten. Verlustrisiken, die möglicherweise zu einem Totalverlust führen könnten, sind in einer Anlageberatung angemessen anzusprechen. Wenn der Anlageberater eine Geldanlage als sicher vorstellte, obwohl Verlustrisiken bestehen, rechtfertigt das Rückabwicklung und Schadensersatz. Wenn ein Anlageziel die Altersvorsorge war, dann muss die Geldanlage dazu auch tauglich sein. Wir bieten Ihnen eine
kostenfreie Ersteinschätzung an. Gern prüfen wir auch Ihre Angelegenheit.
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 Einzelfallübersicht 
Die HSC Fonds sind nach unserer Ansicht ein seriöser Partner am Fondsmarkt. Dennoch traten um einzelne Gesellschaften Umstände ein bzw. ergingen Urteile, über die wir informieren, die jedoch ihre Ursachen in Pflichtverletzungen Dritter finden und keine Rückschlüsse auf den betroffenen oder andere HSC Fonds zulassen.


Unternehmensbeteiligungen

HSC Aufbauplan VII Schiff:
Landgericht Kempten verurteilt Anlagevermittlungsunternehmen wegen Falschberatung
rr/Berlin 19.03.2018
Das Landgericht Kempten verurteilte ein Anlagevermittlungsunternehmen wegen einer Falschberatung in Zusammenhängen einer Beteiligung an dem Schiffsfonds HSC Aufbauplan VII Schiff GmbH & Co. KG. Der gerichtlichen Entscheidung lag zugrunde, dass eine Anlegerin auf die Empfehlung ihrer Anlageberaterin die Beteiligung an dem HSC Aufbauplans VII Schiff zeichnete. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurde der Anlageberaterin vorgeworfen, dass nicht vollständig über die mit dem Schiffsfonds typischerweise verbundenen Anlagerisiken aufgeklärt wurde. Der Ehemann der Anlegerin sagte als Zeuge sinngemäss aus, die Anlageberaterin habe den HSC Aufbauplans VII Schiff als sichere Anlage empfohlen und nicht auf das Totalverlustrisiko des Fonds hingewiesen. Die Anlegerin war der Ansicht, durch die Anlageberaterin falsch beraten worden zu sein und forderte mit ihrer Klage Schadensersatz von dem Anlagevermittlungsunternehmen, für das die Anlageberaterin tätig war. Es gelang der Beklagtenseite auch nicht, das Landgericht Kempten davon zu überzeugen, dass die Anlegern in Kenntnis der Risiken sich dazu entschlossen hätte, die Beteiligung an dem HSC Aufbauplans VII Schiff zu zeichnen. Das Landgericht Kempten stellte fest, dass das beklagte Anlagevermittlungsunternehmen verpflichtet war, über alle Umstände sachlich richtig und vollständig zu unterrichten, die für die Entschließung einer Anlegerin von wesentlicher Bedeutung sein könnten. Das Landgericht Kempten folgte in wesentlichen Punkten der Argumentation der Klägerin und verurteilte das beklagte Anlagevermittlungsunternehmen zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung. Rechtsanwalt Ralf Renner äußerte sich in diesen Zusammenhängen: „Diese Entscheidung des Landgerichts Kempten setzt die in Fragen von Aufklärungspflichten anlegerfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fort. Diese Entscheidung wird anderen Anlegern Mut machen, die richtigen Schritte zu gehen.“
Autor und Ansprechpartner:
Ralf Renner
-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
Spezialgebiet: Wirtschaftsrecht

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Unternehmensbeteiligungen
HSC Shipping Protect II:
Landgericht Mainz verurteilt Bank zur Rückabwicklung
rr/Berlin 13.11.2017

Das Landgericht Mainz gab einer Klage eines Anlegers des Fonds HSC Shipping Protect II statt. Die Ausgangssituation war, dass ein langjähriger Kunde einer Bank auf eine Vermittlung eines Bankmitarbeiters Geldanlagen tätigte, dabei u.a. auch die Zeichnung des Fonds HSC Shipping Protect II. Der Bank wurde vorgeworfen, dass sie die Innenprovisionen, die sie für die Vermittlung erhielt, verschwieg. Dazu äußerte der Anleger auch, er hätte die Beteiligung nicht gezeichnet, wenn er von den für ihn nicht ersichtlichen Innenprovisionen, die die Bank für die Vermittlung erhielt, vor der Zeichnung gewusst hätte. Mit seiner Klage forderte der Kläger Schadensersatz. Die Beklagte konnte die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten nicht widerlegen. Im Ergebnis folgte das Landgericht Mainz der Argumentation des Klägers und verurteilte die vermittelnde Bank zum Schadensersatz. Demgemäß wird bei Vorteilsausgleichung rückabgewickelt. Rechtsanwalt Renner äußerte dazu: „Ich fordere, dass Banken ihre Kunden vor der Anlageentscheidung über Vertriebsprovisionen aufzuklären haben. Denn dem Bankkunden sollte ermöglicht sein, das Umsatzinteresse seiner Bank einzuschätzen und sich ein Urteil zu bilden, ob seine Bank eine Empfehlung nur aus einem eigenen Verdienstinteresse ausspricht. Wenn eine Bank das aber unterlässt, dann macht sie sich schadensersatzpflichtig und muss rückabwickeln.“
Autor und Ansprechpartner:
Ralf Renner
-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
Spezialgebiet: Wirtschaftsrecht

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Unternehmensbeteiligungen

HSC Aufbauplan VII Schiff:
Landgericht Köln verurteilt Bank wegen Falschberatung zum Schadensersatz
rr/Berlin 19.10.2017
Das Landgericht Köln entschied in einer Angelegenheit einer Anlegerin des Fonds HSC Aufbauplan VII Schiff GmbH & Co. KG gegen die vermittelnde Bank auf Schadensersatz für die Anlegerin. Der Fonds HSC Aufbauplan VII Schiff GmbH & Co. KG ist mit Chancen und Risiken verbunden. Chancen liegen u.a. in der Perspektive, Gewinne zu erwirtschaften, sei es durch Ausschüttungen oder eine Steigerung des Beteiligungsvermögens. Doch sind das Chancen, die nicht garantiert werden können. Demgegenüber besteht ein Verlustrisiko. Die Anlegerin war der Ansicht, durch die Bank falsch beraten worden zu sein. Im Laufe des Verfahrens berief sich die Anlegerin darauf, dass nicht auf Totalverlustrisiko hingewiesen wurde. Mit ihrer Klage forderte die Klägerin von ihrer Bank Schadensersatz. Im Ergebnis folgte das Landgericht Köln der Argumentation der Klägerin und verurteilte die vermittelnde Bank zum Schadensersatz. Die Beklagte konnte die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten nicht widerlegen. Das Gericht stellte fest, dass die Bank verpflichtet war, über alle Umstände sachlich richtig und vollständig zu unterrichten, die für die Entschließung eines Anlegers von wesentlicher Bedeutung sein könnten.
Autor und Ansprechpartner:
Ralf Renner
-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
Spezialgebiet: Wirtschaftsrecht

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Unternehmensbeteiligungen
HSC Optivita VI Deutschland:
Oberlandesgericht Celle bestätigt Verurteilung einer Sparkasse zur Rückabwicklung
rr/Berlin 15.09.2016

Das Oberlandesgericht Celle als Berufungsgericht in zweiter Instanz verurteilte eine Sparkasse wegen einer Falschberatung u.a. in Zusammenhängen einer Beteiligung an dem Lebensversicherungsfonds HSC Optivita VI Deutschland GmbH & Co. KG. Die Ausgangssituation war, dass ein Anlageberater der Sparkasse eigeninitiativ an die Kläger herantrat, um ein Verkaufsgespräch zu lancieren. Der Anlageberater äußerte, die Kläger würden durch ihr bisheriges Anlageverhalten Geld verschenken. Die Kläger investierten zuvor in Einzelimmobilien, Lebensversicherungen und Festgeldanlagen. Im Zuge des Anlageberatungsgesprächs äußerten die Kläger, sie wollten eine wirtschaftliche Deckungslücke in ihrer Altersvorsoge schließen. Daraufhin empfahl der Anlageberater der Sparkasse u.a. die Zeichnung des Lebensversicherungsfonds HSC Optivita VI Deutschland GmbH & Co. KG. Im Laufe des Gerichtsverfahrens wurde dem Anlageberater der Sparkasse vorgeworfen, dass er nicht vollständig über die mit dem Fonds HSC Optivita VI Deutschland GmbH & Co. KG typischerweise verbundenen Anlagerisiken aufklärte. Die Kläger waren auch der Ansicht, der Anlageberater hätte über die Kosten und Provisionen vollständig informieren müssen. Denn für die Kläger war lediglich die Abwicklungsgebühr ersichtlich. Mit der Klage forderten die Kläger von der Sparkasse Schadensersatz. Es konnte schließlich nachgewiesen werden, dass der Anlageberater der Sparkasse es unterliess, über die Innenprovisionen zu informieren. Die beklagte Sparkasse konnte auch die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten nicht widerlegen. Denn die Anleger äußerten im Laufe des Gerichtsverfahrens, sie hätten die Beteiligung an dem Lebensversicherungsfonds nicht gezeichnet, wenn sie von den für sie nicht ersichtlichen Innenprovisionen, die die Sparkasse für die Vermittlung erhielt, vor der Zeichnung gewusst hätten. Auch das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Anlageberater der Sparkasse verpflichtet war, über alle Umstände sachlich richtig und vollständig zu unterrichten, die für die Entschließung eines Anlegers von wesentlicher Bedeutung sein könnten. Im Ergebnis folgte das Oberlandesgericht der Argumentation der Klägerseite und verurteilte die vermittelnde Sparkasse in zweiter Instanz zum Schadensersatz. Letztlich waren die geschädigten Anleger so zu stellen, als wenn sie die Beteiligung an dem Fonds HSC Optivita VI Deutschland GmbH & Co. KG nicht gezeichnet hätten.
Autor und Ansprechpartner:
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Unternehmensbeteiligungen

HSC Optivita UK II:
Landgericht Kleve verurteilt Kreditinstitut zum Schadensersatz
rr/Berlin 13.08.2013
Das Landgericht Kleve hatte in einer Angelegenheit einer Anlegerin, die den Lebensversicherungsfonds HSC Optivita UK II GmbH & Co. KG zeichnete, zu entscheiden. Die Ausgangssituation war, dass die Klägerin von ihrer Bank den Lebensversicherungsfonds empfohlen bekam. Im Zuge des Verfahrens beanstandete die Klägerin, dass sie eigentlich eine risikofreie Geldanlage tätigen wollte. Auch hielt die Klägerin dem Kreditinstitut vor, dass sie nicht auf Vertriebsprovisionen hingewiesen wurde, die das Kreditinstitut für die Vermittlung des Fondsanteils erhielt. Das Landgericht Kleve folgte der Argumentation der Klägerin in wesentlichen Punkten und verurteilte die Bank zum Schadensersatz.
Die Emission der HSC Optivita UK II erfolgte 2005. Das Investitionsvolumen bei Platzierung betrug EUR 103.055.000,00. Die Anleger beteiligten sich an einer britischen Gesellschaft, die ein Portfolio von mehr als 5.000 Kapitallebensversicherungen im britischen Lebensversicherungszweitmarkt erwarb.
Autor und Ansprechpartner:
Ralf Renner
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Rechtliche Hinweise
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