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KANZLEI RENNER 
BERLIN & BUNDESWEIT

PROKON Gruppe Überblick mehr

PROKON Regenerative Energien GmbH:
Insolvenz
rr/Berlin 02.05.2014 mehr

PROKON:
BaFin wusste seit Jahren, dass PROKON Altanleger mit dem Geld neuer Anleger ausbezahlt
rr/Berlin 04.02.2014 mehr

PROKON Regenerative Energien GmbH:
Insolvenzsantrag gestellt
rr/Berlin 04.02.2014 mehr

PROKON:
Oberlandesgericht beanstandet irreführende Werbung in Kurzprospekt und Flyer
rr/Berlin 07.09.2013 mehr

Prokon Windpark Horst GmbH & Co. Betriebs KG:
Bundesgerichtshof stellt Fehler im Emissionsprospekt fest
rr/Berlin 09.07.2013 mehr


KANZLEI RENNER 
Wir bieten Ihnen in allen Fragen des Wirtschaftsrechts individuelle persönliche Betreuung und Vertretung bundesweit.
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in Stuttgart Stadtmitte
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PROKON Gruppe Allgemeines
Die PROKON wurde am 20.10.1995 gegründet. Die Geschäftsbereiche der Prokon Gruppe sind Biogene Kraftstoffe, Biomasse Windenergie und Windenergie.
Nach Angaben der Prokon Gruppe umfasst der Geschäftsbereich Windenergie u.a. die Planung, die Realisierung, die Finanzierung und die Geschäfts- und Betriebsführung der Prokon Windparks. Dabei handelt es sich nach Angaben der Prokon Gruppe um insgesamt 54 Windparks mit 314 Windenergieanlagen in Deutschland und Polen. Ferner umfasst der Geschäftsbereich auch die Stromveräußerung und Produktion einer eigenen Windkraftanlage.
Autor und Ansprechpartner:
Ralf Renner
-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
Spezialgebiet: Wirtschaftsrecht

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PROKON Regenerative Energien GmbH:
Insolvenzverfahren eröffnet
rr/Berlin 02.05.2014
Über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH, Kirchhoffstraße 3, 25524 Itzehoe, eingetragen am Registergericht Pinneberg, HRB 8556 PI, Geschäftszweig: Projektierung, Erwerb und Betrieb von Windparks u.a., wurde am 01.05.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die PROKON Regenerative Energien GmbH ist nach eigenen Angaben zahlungsunfähig und überschuldet. Die Insolvenzsache wird von dem Amtsgericht Itzehoe unter dem AZ.: 28 IE 1/14 geführt, das zum Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin aus Hamburg bestellte.
Etwaige Forderungen der Insolvenzgläubiger sind spätestens bis zum 15.09.2014 bei Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden, ausweislich des Beschlusses vom 01.05.2014. Jene Gläubiger, die Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen, werden von dem Insolvenzverwalter aufgefordert, unverzüglich sich mitzuteilen.
Rechtsanwalt Ralf Renner äußerte dazu: „Möglicherweise ergibt sich aus dem Insolvenzverfahren, dass nicht genügend Masse vorhanden ist, um alle Forderungen zu bedienen. Deshalb sollten betroffene Anleger auch etwaige Schadensersatzansprüche prüfen lassen. Schadensersatzansprüche gegen einen Anlageberater oder Dritte können bestehen, wenn bei der Tätigung einer Geldanlage über wesentliche Aspekte nicht hinreichend aufgeklärt wurde. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann feststellen, ob Schadensersatzansprüche bestehen und wie hoch die Chancen für eine erfolgreiche Durchsetzung sind.“
Autor und Ansprechpartner:
Ralf Renner
-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
Spezialgebiet: Wirtschaftsrecht

Rechtsanwalt Ralf Renner bietet Hilfe für Betroffene:

1. Anmeldung Ihrer Ansprüche bei dem Insolvenzverwalter
Die form- und fristgerechte Anmeldung der Ansprüche und Sicherungsrechte bei dem Insolvenzverwalter wahrt die Interessen der Betroffenen.
Auch auf die richtige rechtliche Begründung kommt es an. Dabei gilt es, Fehler zu vermeiden, damit keine rechtlichen Nachteile entstehen. Denn möglicherweise können Betroffene, wenn die Voraussetzungen vorliegen, eine bevorzugte Befriedigung verlangen und müssen sich nicht mit einer möglicherweise geringen Verteilungsquote zufrieden geben.
Professionelle anwaltliche Hilfe vermeidet unnötige Fehler und verschafft Vorteile gegenüber anderen.

2. Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatz- bzw. Rückabwicklungsansprüche gegen (zahlungsfähige) Verwantwortliche
Schadensersatzansprüche gegen einen Anlageberater oder Dritte können bestehen, wenn über wesentliche Aspekte nicht hinreichend aufgeklärt wurde.
Die Gerichte verlangen, dass ein Anlageberater gründlich, richtig und vollständig informiert. Die Gerichte sprechen geschädigten Anlegern, die über ihre Geldanlage falsch beraten wurden, zu, dass ihnen ihr Anlageberater oder Finanzdienstleister das eingesetzte Kapital und Zinsverluste erstattet. Dem Anlageberater oder Finanzdienstleister sind die Anlageprodukte und etwaige daraus gezogene Vorteile zurückzugeben. Bei wirtschaftlicher Betrachtung entspricht das einer Rückabwicklung.
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Beratungsfehler
Aus jahrelanger alltäglicher Arbeit wissen wir, dass Anlageberatungen möglicherweise fehlerhaft sein können.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs forderte in einer Entscheidung, dass Geldanlagen mit Verlustrisiken, die selbst bis zum Totalverlust führen könnten, in einer Anlageberatung angemessen anzusprechen sind.
Wenn der Anlageberater eine Geldanlage als sichere Anlage vorstellte, obwohl Verlustrisiken bestehen, rechtfertigt das rechtliche Beanstandungen.
Unsere Mandanten treten an uns heran, wenn sie sich durch ihren Anlageberater getäuscht fühlen. Doch jeder Einzelfall liegt anders. Pauschale Lösungen verbieten sich. Betroffene sollten sich unverzüglich individuell beraten lassen, bevor Schadensersatzansprüche verjähren.
Denn im Alltag besteht ein Ungleichgewicht zugunsten des besser Informierten und Beratenen. Wir wollen erreichen, dass sich von vornherein dieses Ungleichgewicht nicht zu Ihren Lasten auswirkt.
Gern beantworten wir Sachfragen und beurteilen Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen.
Autor und Ansprechpartner:
Ralf Renner
-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
Spezialgebiet: Wirtschaftsrecht
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Prokon:
Handelsblatt berichtet, dass BaFin Kenntnisse hatte, dass Prokon Altanleger mit dem Geld neuer Anleger ausbezahlt
rr/Berlin 04.02.2014
Das Handelsblatt berichtete in seiner Ausgabe vom 04.02.2014, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereits schon seit mehreren Jahren darüber informiert war, dass die Prokon Altanleger mit dem Geld neuer Anleger ausbezahlte.
Die Aufgabe der BaFin als Finanzmarktaufsichtsbehörde ist die Kontrolle aller Bereiche des Finanzwesens im Rahmen einer sogenannten Allfinanzaufsicht (Kontenaufsicht, Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und Wertpapieraufsicht etc.).
Autor:
Ralf Renner
-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
Spezialgebiet: Wirtschaftsrecht

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PROKON Regenerative Energien GmbH:
Insolvenzantrag gestellt
rr/Berlin 22.01.2014
Das Amtsgericht Itzehoe gab bekannt, dass in dem Insolvenzantragsverfahren zum AZ.: 28 IN 11/14 über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH, Kirchhoffstraße 3, 25524 Itzehoe, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist.
Autor:
Ralf Renner
-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
Spezialgebiet: Wirtschaftsrecht

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PROKON;
Oberlandesgericht Schleswig bewertet Werbeaussagen in Kurzprospekt und Flyer hinsichtlich der Anlagesicherheit und Flexibilität als irreführend
rr/Berlin 07.09.2013
Das Oberlandesgericht Schleswig hatte über Werbeaussagen hinsichtlich der Anlagesicherheit und zur angeblichen „maximalen Flexibilität“ einer Geldanlage in einem Kurzprospekt und Flyer zu entscheiden. Dabei wurde im Laufe des Verfahrens vorgebracht, dass bei der Werbung in Zusammenhängen von Genussrechten als Geldanlage beachtlich erscheint, dass es sich dabei um eine Beteiligungsform an einer Gesellschaft handelt und durchaus die Möglichkeit besteht, dass im Insolvenzfall die Einlagen ganz oder teilweise nicht mehr zurückgezahlt werden können. Doch aus dem Kurzprospekt und Flyer waren für den unbefangenen Verbraucher die Werbeaussagen in dem Sinne zu verstehen, als wäre die Anlage in Genussrechte in gleicher Weise eine sichere Geldanlage, wie auf einem Sparbuch. Auch wurde beanstandet, dass bei Erwerb von Genussrechten auch kein Höchstmaß an Flexibilität für den Anleger vorliegt, denn eine reguläre Kündigungsmöglichkeit bestehe erst nach fünf Kalenderjahren. Das Oberlandesgericht erkannte die Beanstandungen im wesentlichen an und erachtete die betreffenden Werbeaussagen als unzutreffend und untersagt die weitere Verwendung.
Autor und Ansprechpartner:
Ralf Renner
-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
Spezialgebiet: Wirtschaftsrecht

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Prokon Windpark Horst GmbH & Co. Betriebs KG;
Bundesgerichtshof stellt Fehler im Emissionsprospekt fest
rr/Berlin 09.07.2013
Der Bundesgerichtshof hatte in einer Angelegenheit einer Anlegerin des Fonds Prokon Windpark Horst GmbH & Co. Betriebs KG zu entscheiden. Die Anlegerin zeichnete am 25.09.1998 eine Beteiligung bei einer Beteiligungssumme i.H.v. 100.000 DM. Im Laufe des Verfahrens beanstandete die Anlegerin die Richtigkeit des Emissionsprospektes. Die Anlegerin berief sich insbesondere darauf, dass der Emissionsprospekt, Stand: Juni 1998, nicht darüber informierte, dass sich das Projekt verzögern werde. Denn bereits zuvor teilte jenes für die Netzanbindung des geplanten Windpark Horst zuständige Energieversorgungsunternehmen mit, dass eine lediglich begrenzt zur Verfügung stehende Einspeisekapazität für Windenergieleistung entgegen der gewünschten Einspeiseleistung von 12,86 Megawatt nur in Höhe von 3,4 Megawatt zur Verfügung gestellt werden könne. Zudem war aus dem Emissionsprospekt zu entnehmen, dass von acht geplanten Windrädern fünf bis zum Ende des Jahres und die übrigen drei im März des Jahres 1999 in Betrieb genommen werden sollten. Doch aufgrund von Lieferschwierigkeiten hinsichtlich der ersten fünf Windkraftanlagen konnten zuletzt nur zwei Windkraftanlagen im Jahre 1998 und die weiteren im Jahre 1999 errichtet werden. Der Bundesgerichtshof folgte in wesentlichen Punkten der Ansicht der Klägerin und stellte fest, dass eine Pflicht bestand, frühzeitig den Emissionsprospekt zu ändern bzw. zumindest um einen deutlichen Warnhinweis zu ergänzen, und zwar zu dem Zeitpunkt, als sich erstmals das Energieversorgungsunternehmen weigerte, den geplanten Windpark in vollem Umfang an das Stromnetz anzubinden. Denn damit zeichnete sich nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs ab, dass die Realisierung des Projekts in Frage stand. Denn infolgedessen waren aufgrund der Verschiebung des Projekt jene von den Anlegern erstrebten Abschreibungssätze nicht mehr zu erreichen, was möglicherweise einen wirtschaftlichen Nachteil bedeutete. Der Bundesgerichtshof entscheid damit voll und ganz im Sinne der Anlegerin.
Autor und Ansprechpartner:
Ralf Renner
-Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann-
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Wie hoch sind Anwaltskosten?
Die erste telefonische Besprechung mit einem Rechtsanwalt unserer Kanzlei ist kostenfrei. Der Gegenstand dieses allgemeinen Informationsgesprächs sind unsere Erfahrungen (keine Einzelfallberatung) und ggf. die anstehenden Schritte zu einer anwaltlichen Vertretung. Erst danach entscheiden Sie, ob und inwieweit Sie uns beauftragen. Wir garantieren Ihnen die völlige Transparenz der Kosten. Grundsätzlich sind die Kosten anwaltlicher Tätigkeiten im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Im Einzelfall können davon abweichend Pauschalhonorare vereinbart werden, die sich an Ihrem Interesse und unserem anstehenden Aufwand bemessen. Wir informieren Sie über Kosten, bevor sie entstehen.
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Trägt der Rechtsschutzversicherer die Kosten eines Rechtsstreits?
Viele Mandanten stellen sich die Frage, ob der Rechtsschutzversicherer die Kosten eines Rechtsstreits trägt. Das ist in den jeweils geltenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) des Versicherungsvertrages geregelt. Dabei kommt es auf jeden Einzelfall an. Gern unterstützen wir dabei und übernehmen für Sie eine Kostendeckungsanfrage an Ihren Rechtsschutzversicherer. Wenden Sie sich an uns.
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Nach unserem Selbstverständnis ist anwaltliche Arbeit eine juristische Dienstleistung, die sich an den Bedürfnissen des Mandanten zu orientieren hat. Wir möchten Sie frühzeitig rechtlich beraten, um Rechtsstreitigkeiten vermeiden zu helfen. Denn im Alltag besteht ein Ungleichgewicht zugunsten des besser Informierten und Beratenen. Wir wollen erreichen, dass sich von vornherein dieses Ungleichgewicht nicht zu Ihren Lasten auswirkt. Insofern eine gerichtliche Auseinandersetzung unausweichlich wird, vertreten wir selbstverständlich deutschlandweit vor Gericht.
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Rechtliche Hinweise
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Vorsicht Verjährung: Läuft die Verjährungsfrist ab, dann sind Ansprüche nicht mehr durchsetzbar. Welche Fristen gelten?       Mietendeckel: Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass der sogenannte Berliner Mietendeckel grob verfassungswidrig und nichtig ist.
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