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Gewerblicher Rechtsschutz Überblick

Markenrecht
Entscheidung „www.weltonline.de":
allgemeine Gattungsbegriffe in Domainnamen mehr

Onlinerecht
Online-Auktionen:
Widerrufsrecht bei Online-Auktionen unter Beteiligung gewerblicher Händler
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IT-Recht
Patentschutz:
Algorithmus ebensowenig dem Patentschutz zugänglich wie ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen mehr

Markenrecht
Entscheidung Winnetou:
konkrete Unterscheidungskraft einer Marke
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Markenrecht
Entscheidung Adlon:
Priorität aus dem Jahre 1907 schützt Markenrecht
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Markenrecht
Entscheidung „www.weltonline.de":
allgemeine Gattungsbegriffe in Domainnamen
Der Bundesgerichtshof hatte in der Angelegenheit zu entscheiden, ob der Axel Springer Verlag als Rechtsinhaber der Marke „Die Welt" ein Anspruch auf Unterlassung insoweit beiseite steht, dass die Betreiber der Website "www.weltonline.de" ebendiese Marke nicht nutzen dürfen.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 2. Dezember 2004 entschieden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine sittenwidrige Nutzung der Domain vorliege. Auch wenn bekannten bzw. gar berühmten Marken ein weiterreichender Schutzumfang einzuräumen ist, als anderen Marken (vgl. dazu "Reichweite des Markenschutzes für die drei Streifen von Adidas", Urteil des BGH vom 6. Juli 2000), sei die Rechtssphäre der Markeninhaber der Marke „Die Welt" nicht hinreichend betroffen, als dass ein Unterlassungsanspruch geboten sei. Bei dieser Bewertung war auch die Gattungseigenschaft der Begrifflichkeit „Welt" nicht unerheblich und zu berücksichtigen.

Autor und Ansprechpartner:
Ralf Renner
-Rechtsanwalt-

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Onlinerecht
Online-Auktionen:
Widerrufsrecht bei Online-Auktionen unter Beteiligung gewerblicher Händler
Der Bundesgerichtshof hatte mit seinem Urteil vom 3. November 2004 über die Fragestellung zu entscheiden, ob bei einem über ein sogenanntes Online-Auktionshaus abgeschlossener Vertrag zwischen einem beteiligten gewerblichen Händler und einem Verbraucher ein Widerrufsrecht besteht. Denn grundsätzlich ist gesetzlich geregelt, dass ein Verbraucherwiderrufsrecht bei allen Fernabsatzverträgen dem Verbraucher zusteht. Der Gesetzgeber sieht nur dann eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz vor, wenn Fernabsatzverträge in der Form von Versteigerungen geschlossen werden. Deswegen war zu entscheiden, ob die zugrundeliegenden Online-Versteigerungen jene Versteigerungen im Sinne der gesetzlichen Regelung in § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB sind (Urteil des BGH vom 3. November 2004, Az.: VIII ZR 375 / 03). Der BGH entschied für die Fälle der Beteiligung gewerblicher Händler für ein Widerrufsrecht des Kunden und hat sich dabei u.a. auf den Gesetzeswortlaut berufen. Denn eine Versteigerung im gesetzgeberischen Sinne liege nur dann vor, wenn die Versteigerung durch einen konstituierenden Zuschlag des Auktionators geschlossen worden ist. Bei den eBay-Auktionen fehlt es daran, weil der Vertrag automatisch, also ohne eine Handlung des Online-Auktionshauses, mit dem Ablauf der festgelegten Auktionszeit als geschlossen gilt.
Autor und Ansprechpartner:
Ralf Renner
-Rechtsanwalt-

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IT-Recht
Patentschutz:
Algorithmus ebensowenig dem Patentschutz zugänglich wie ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen
Der Bundesgerichtshof hatte über die Fragestellung zu entscheiden, ob ein Verfahren dem Patentschutz zugänglich ist, dass zum Betrieb eines Kommunikationssystems, dass bei dem von Kunden an den Rechnern vorgenommene Bedienhandlungen erfasst, an einen zentralen Rechner meldet, protokolliert und mit Referenzprotokollen Vergleiche unternimmt, um Kunden, wenn voraussichtlich keine Aufträge erteilt werden, an deren Rechner eine interaktive Hilfe anbietet.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein bestimmtes Verfahren nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich ist. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen Programme für Datenverarbeitungsanlagen und schlichte Algorithmen als solche vom Patentschutz ausschliessen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG). Vielmehr müsste die beanspruchte Lehre Anweisungen enthalten, die der Lösung eines speziellen technischen Problems mit technischen Mitteln dienlich sind, um Patentschutz zu geniessen.

Autor und Ansprechpartner:
Ralf Renner
-Rechtsanwalt-

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Markenrecht
Entscheidung Winnetou
konkrete Unterscheidungskraft einer Marke
rr/Berlin 05.12.2002
Der Bundesgerichtshof entschied in einem Beschluss, ob der Name einer Romanfigur unter Berücksichtigung des Bekanntheitsgrades hinreichende Unterscheidungskraft für Druckereierzeugnisse und Dienstleistungen im Medienbereich zukommen kann. Streitgegenständlich war die Löschung der Marke „Winnetou", die gesetzlich angeordnet wäre, wenn die konkrete Unterscheidungskraft als Marke fehlt, also wenn die einer Marke innewohnende Eignung vom allgemeinen Verkehr als Unterscheidungsmittel für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen von solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, fehlt.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass sich der Name „Winnetou" wegen der Bekanntheit der Romanfigur von Karl May zum Synonym für einen ehrlichen Indianerhäuptling entwickelte. Gerade darauf beruhe die Eignung dieses Namens, als Sachhinweis auf den Inhalt oder Gegenstand der im Streitfall fraglichen Waren oder Dienstleistungen dienen zu können, die sich mit dieser Romanfigur befassten. Die Beurteilung hatte sich ausschliesslich auf die in Frage stehenden Dienstleistungen zu beziehen. Der als beschreibend zu erkennende Begriff „Winnetou" betrifft nämlich nicht ausschliesslich nur die Werke, sondern ebenso gleichermaßen auch die Dienstleistungen, mittels derer die Werke entstehen. Der Verkehr wird den Begriff „Winnetou" als allgemein zu verstehende Beschreibung des Inhalts der Dienstleistungen verstehen und ohne einen längeren Gedankengang auf die Dienstleistungen selbst beziehen, für die diese Marke eingetragen ist.

Autor und Ansprechpartner:
Ralf Renner
-Rechtsanwalt-

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Markenrecht
Entscheidung Adlon
Priorität aus dem Jahre 1907 schützt Markenrecht
rr/Berlin 28.02.2002
Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 über die Verwendung der Marke "Adlon" durch das nunmehr nicht nur stadtbekannte Hotel in Berlin. Der die Unterlassung begehrende Anspruchsteller war Inhaber eines Cafes unter der Bezeichnung "Cafe Adlon" und Rechtsinhaber an der Marke "Adlon" für u.a. die Waren-/Dienstleistungsklassen hinsichtlich Fertiggerichte und die Verpflegung von Gästen.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Hotelbetreiber sich auf ein Recht zur Benutzung der Marke "Adlon" für den Betrieb eines Hotels in Berlin auf dem historischen Grundstück am Pariser Platz mit einer auf das Jahr 1907 zurückreichenden Priorität berufen darf. Der tatsächlich eingetretene Verlust an der Priorität der Marke ist ausnahmsweise überbrückt worden. Das massgeblich tragende Argument für diese Entscheidung des BGH war der Gedanke, dass die Einstellung des Hotelbetriebs des in Ostberlin gelegenen Hotels auf der durch die Teilung Deutschlands eingetretene Unmöglichkeit beruht hat und nicht auf einer autonomen Unternehmerentscheidung.

Autor und Ansprechpartner:
Ralf Renner
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