Kapitalanlagen
Helios Life III Premium Zertifikate:
Kammergericht Berlin verurteilt Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG zur Rückabwicklung
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Das Kammergericht Berlin als Berufungsgericht in zweiter Instanz verurteilte die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG wegen einer Falschberatung in Zusammenhängen von Helios Life III Premium Zertifikaten. In dem Verfahren vertrat Rechtsanwalt Renner erfolgreich den durch die vermittelnde Bank geschädigten Anleger. Die vermittelnde Bank war ursprünglich die Berliner Bank. Doch die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG war als Rechtsnachfolgerin der Berliner Bank in Anspruch zu nehmen. Die Ausgangssituation war, dass der Kläger sich vertrauensvoll an die Berliner Bank wandte, als er einen Teilbetrag einer Abfindung seines ehemaligen Arbeitgebers anzulegen hatte. Daraufhin empfahl ihm eine Mitarbeiterin der Bank die Helios Life III Premium Zertifikate. Der Kläger war der Ansicht, durch die Anlageberaterin falsch beraten worden zu sein. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurde der Bank vorgeworfen, dass nicht vollständig über die mit den Zertifikaten typischerweise verbundenen Anlagerisiken aufgeklärt wurde. Der Kläger berief sich darauf, dass er der Anlageberaterin erklärte, dass er aus der Abfindung seinen Lebensunterhalt finanzieren wollte. Deswegen war ihm eine jederzeitige Verfügbarkeit seines Geldes sehr wichtig. Die Richterin des Kammergerichts stellte fest, dass die Bank verpflichtet war, über alle Umstände sachlich richtig und vollständig zu unterrichten, die für die Entschließung eines Anlegers von wesentlicher Bedeutung sein könnten. Die Richterin wies darauf hin, dass die Bankmitarbeiterin den Kläger von dem Erwerb der Helios Life III Premium Zertifikate hätte abraten müssen. Die beklagte Bank konnte auch die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten nicht widerlegen. Im Ergebnis folgte das Kammergericht Berlin der Argumentation des durch Rechtsanwalt Renner vertretenen Klägers und verurteilte die Bank zur Rückabwicklung. Die gesetzliche Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruchs ist, dass die Bank dem Anleger die Anlagesumme unter Abzug etwaiger Vorteile zurückzuerstatten hat, d.h. dass der Anleger gegen Rückzahlung der Anlagesumme die Zertifikate rückzuübertragen und etwaige weitere Vorteile herauszugeben hat. Damit wurde das Ziel der Klägers vollumfänglich erreicht. Rechtsanwalt Renner äußerte sich in diesen Zusammenhängen: „Die Entscheidung des Kammergerichts setzt die in Fragen von Aufklärungspflichten anlegerfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fort. Diese Entscheidung wird anderen Anlegern Mut machen, die richtigen Schritte zu gehen.“
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